Das Gesetz über die Handelskammern in Preußen schafft erstmals eine einheitliche Ordnung des Handelskammerwesens in Preußen. Es regelt nun auch die Teilnahme der Bergwerke und der Aktiengesellschaften genauer und räumt den Kammern insgesamt ein höheres Maß an Selbständigkeit ein. Nach dem Gesetz besteht der Auftrag der Kammern weiterhin ganz allgemein in der Förderung von Handel und Gewerbe in ihrem Bezirk. Ihrem Selbstverständnis nach nehmen die Kammern eine Mittlerfunktion zwischen der Privatwirtschaft und den staatlichen Behörden ein.