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1956
Stellung und Aufgaben der IHK wieder gesetzlich geregelt

Durch das „Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern“ werden die Stellung und die Aufgaben der IHK wieder gesetzlich geregelt. Im Ergebnis werden die funktionale Selbstverwaltung sichergestellt und die staatliche Aufsicht auf die bloße Rechtsaufsicht beschränkt.
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